28.6.1.Nr.3
§ 11 Abs. 2 Z 5 AÜG
Art. 3 Abs. 1 lit. c und d, Abs. 9 RL 96/71/EG
Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Rom I-VO
1. Art. 3 Abs. 9 der Entsenderichtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, ihre nationalen Arbeitskräfteüberlassungsvorschriften auch auf aus dem EU-(EWR)-Ausland entsendete Arbeitnehmer anzuwenden.

