28.6.1.Nr.2
§ 11 Abs. 2 Z 6, Abs. 3 AÜG
§ 1162a ABGB
§ 1336 ABGB
Arbeiter-KollV Arbeitskräfteüberlassung
1. Nach § 11 Abs. 3 AÜG sind Vereinbarungen, die sonstige Konventionalstrafen (dh andere als die in § 11 Abs. 2 Z 6 genannten) oder Reuegeld vorsehen, nur im Rahmen finanzieller Billigkeit zulässig.

