28.3.1.Nr.2
Art. VIII A 1 und 4 KVAÜ
1. Nach dem KollV gelten „Arbeiten auf Baustellen usw … jedenfalls als Arbeit außerhalb des Betriebes des Beschäftigers“.
28.3.1.Nr.2
Art. VIII A 1 und 4 KVAÜ
1. Nach dem KollV gelten „Arbeiten auf Baustellen usw … jedenfalls als Arbeit außerhalb des Betriebes des Beschäftigers“.
