28.3.1.Nr.1
§ 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz AÜG
Abschnitt VIII Arbeiter-KollV Metallgewerbe
1. Erfolgt die Überlassung eines Arbeiters nicht im Rahmen eines eigenen Betriebes oder einer fachlich abgegrenzten Betriebsabteilung des Arbeitgebers, ist der für den Schlosser-Überlasserbetrieb geltende KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe iSd § 10 Abs. 1 zweiter Satz AÜG verbindlich.

