28.2.2.Nr.28
§ 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 AÜG
§ 49a ASGG
Art. 2, Art. 3 Abs. 1 lit. f sublit. ii, Abs. 2, Abs. 3, Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 5 LeiharbeitsRL 2008/104/EG
1. Aufgrund der LeiharbeitsRL und deren nationaler Umsetzung ist die Rechtsprechung, § 10 Abs. 1 AÜG beziehe sich unmittelbar nur auf die periodisch, in der Regel monatlich fällig werdenden Entgeltansprüche, nicht mehr in dieser Allgemeinheit aufrecht zu erhalten.

