28.2.2.Nr.16
§ 10 Abs. 1 Satz 3 AÜG
§ 12 AÜG
Art. IX Z. 3 zweiter Absatz KollV-AÜ Arbeiter
1. Dass ein Facharbeiter zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten überlassen werde, ist in der Überlassungsmitteilung ausreichend ausgedrückt, wenn der Beschäftiger mit seiner Adresse Linz aufscheint, als Beschäftigungsort hingegen „V/Chemiepark“ angegeben ist. Dies stellt ausreichend klar, dass die Tätigkeit nicht im Beschäftigerbetrieb sondern im Bereich der V bzw. des Chemieparks erfolgt.

