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Kein Referenzuschlag bei Überlassung für auswärtige Arbeiten - Auch ortsnahe? Überlassungsmitteilung? - OGH 21.12.2010, 8 ObA 6/10f

33. LfgJuni 2011

28.2.2.Nr.16

§ 10 Abs. 1 Satz 3 AÜG
§ 12 AÜG
Art. IX Z. 3 zweiter Absatz KollV-AÜ Arbeiter

1. Dass ein Facharbeiter zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten überlassen werde, ist in der Überlassungsmitteilung ausreichend ausgedrückt, wenn der Beschäftiger mit seiner Adresse Linz aufscheint, als Beschäftigungsort hingegen „V/Chemiepark“ angegeben ist. Dies stellt ausreichend klar, dass die Tätigkeit nicht im Beschäftigerbetrieb sondern im Bereich der V bzw. des Chemieparks erfolgt.

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