28.2.2.Nr.15
§ 7b AVRAG
§ 2 ArbAbfG
§ 23 Abs. 1 AngG
Art. 6 Abs. 2 lit. a EVÜ
1. Erwähnt der liechtensteinische Arbeitsvertrag einer überlassenen Arbeitskraft keine überwiegende oder ausschließliche Beschäftigung in Österreich, sondern vielmehr, dass die Arbeitgeberin in Österreich, Liechtenstein, Deutschland und der Schweiz Arbeitskräfteüberlassungen vornimmt, zwingt allein der Umstand, dass mehrere Jahre nur in Österreich beschäftigt wurde, noch nicht zum Schluss, dass iSd EVÜ eine Aufnahme für gewöhnliche Arbeiten in Österreich erfolgte, also für eine ausschließliche oder überwiegende Tätigkeit in österreichischen Beschäftigerbetrieben.

