28.2.2.Nr.12
§ 10 Abs. 1 3. Satz AÜG
§ 12 AÜG
Abschnitt IX Z 3 und 4 KVAÜ
1. Der Referenzzuschlag gilt nach Abschnitt IX Z 3 letzter Absatz KVAÜ (nur) dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten überlassen und dies in der Einsatzinformation (§ 12 AÜG) angeführt ist.

