28.2.2.Nr.6
Art. 141 Abs. 1 EGV
Art. 5 und 6 RL 75/117/EWG
1. Eine Frau, deren Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen nicht verlängert worden ist und die über ein anderes Unternehmen sogleich ihrem früheren Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, um die gleichen Leistungen zu erbringen,

