28.2.2.Nr.7
§ 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz AÜG
Abschnitte VII, IX Pkt. 3 Abs. 2 und Pkt. 5 KollV AKÜ
1. Den KollV-Partnern ist zu unterstellen, sich bei Abschluss des AKÜ-KollV einen ausreichenden Überblick über das Lohnniveau in den verschiedenen Branchen verschafft und eine pauschalierende Berücksichtigung in den festgelegten Erhöhungsprozentsätzen angestrebt zu haben.

