28.2.1.Nr.1
§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 3 AÜG
1. Für die Dauer der Überlassung ist das Entgelt nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs nur maßgeblich, wenn das nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AÜG ermittelte Grundgehalt niedriger wäre.
28.2.1.Nr.1
§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 3 AÜG
1. Für die Dauer der Überlassung ist das Entgelt nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs nur maßgeblich, wenn das nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 AÜG ermittelte Grundgehalt niedriger wäre.
