28.2.1.Nr.2
§ 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz AÜG
§ 11 Abs. 1 Z 1 AÜG
1. § 10 Abs. 1 zweiter Satz AÜG stellt nur auf solche Kollektivverträge ab, die kraft ArbVG zur Anwendung gelangen.
28.2.1.Nr.2
§ 10 Abs. 1 erster und zweiter Satz AÜG
§ 11 Abs. 1 Z 1 AÜG
1. § 10 Abs. 1 zweiter Satz AÜG stellt nur auf solche Kollektivverträge ab, die kraft ArbVG zur Anwendung gelangen.
