28.1.2.Nr.3
§ 4 Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 AÜG
§ 10 Abs. 1 AÜG
§ 7 AVRAG
1. Auch wenn es für den Produktionsbetrieb der Auftraggeberin unzweifelhaft von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist, dass zugelieferte Bestandteile vor ihrer Weiterverarbeitung verlässlich auf Mängelfreiheit überprüft werden, ist daraus noch lange nicht abzuleiten, dass die schlussendlich konkret mit der Prüfungstätigkeit beauftragten Arbeitnehmer ein iSd § 4 Abs. 2 Z 1 AÜG von sonstigen Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen.

