28.1.2.Nr.2
§ 8 Abs. 1 Z 1 Spanische Hofreitschule-Gesetz
§ 3 Abs. 1 AÜG
1. Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind im Verwaltungsweg auszutragen, wenn nach dem Inhalt der Klage kein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird bzw. die geltend gemachten Ansprüche ihrer Natur nach mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis untrennbar verbunden sind.

