28.1.1.Nr.4
§ 4 Abs. 1 und 2 AÜG
1. Stellt das Unternehmen, an das ein Dienstnehmer vom Dienstgeber zunächst verliehen wurde, kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen eines Drittunternehmens abweichendes, unterscheidbares und ihr als Werkunternehmer zurechenbares Werk her oder wirkt es an der Herstellung eines solchen Werks nicht mit, entspricht ein ausdrücklicher „Dienstleistungsvertrag“ dieses Unternehmens mit dem Drittunternehmen, der „die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung konkret bezeichneter Arbeiten“ sichern soll, im wirtschaftlichen Gehalt des Einsatzes iSd § 4 Abs. 1 AÜG auch bei Gesamtbetrachtung einer Subüberlassung.

