27.5.1.Nr.2
§ 8 Z 1 und 2 ArbVG
§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 AVRAG
1. Wird ein Kollektivvertrag durch Verbandswechsel des Arbeitgebers unanwendbar, fallen auch die aufgrund kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen ersatzlos und ohne Nachwirkung weg.

