27.5.1.Nr.3
Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 2 RL 2001/23/EG
§ 3 Abs. 5 AVRAG
1. Art. 4 Abs. 2 RL 2001/23/EG verpflichtet im Fall einer Beendigung des Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses die Mitgliedstaaten nicht, dem Arbeitnehmer gegen den Erwerber einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung zu denselben Bedingungen zu garantieren, wie sie für den Anspruch gelten, der dem Arbeitnehmer zusteht, wenn sein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis rechtswidrig beendet.

