27.3.5.Nr.2
§ 3 Abs. 1 und 3 AVRAG
§ 16 AVRAG
§ 879 ABGB
1. Steht die Beendigung eines Arbeitsvertrages in objektivem Zusammenhang mit einem Betriebsübergang und wurde das verpönte Motiv, die zwingenden Bestimmungen des AVRAG zu unterlaufen, nicht entkräftet, ist die Beendigung unwirksam, so dass der Arbeitsvertrag ipso iure aufgrund des Betriebsüberganges auf den Nachfolger übergegangen ist.

