27.3.4.Nr.1
§ 3 AVRAG
§ 16 AVRAG
1. Entsprechend ihrem Zweck, die Aufrechterhaltung der Rechte der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Betriebsinhabers zu gewährleisten, indem sie den Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumen, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Inhaber zu denselben Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren, kann von den Regelungen des AVRAG nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden.

