27.3.3.Nr.4
§ 3 Abs. 1 AVRAG
§ 6 Abs. 1 AVRAG
1. § 3 Abs. 1 AVRAG bestimmt für den Fall, dass ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber übergeht, dass dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt.

