27.3.2.Nr.3
§ 3 Abs. 1, 4, 5 und 6 AVRAG
1. Ob der Widerspruch gegen den Betriebsübergang auch auf andere Gründe als die in § 3 Abs. 4 AVRAG genannten gestützt werden kann, braucht nicht untersucht zu werden, wenn geltend gemachte sonstige „Verschlechterungen“ der Arbeitsbedingungen geltend macht (zB Triennal- statt Biennalsprung) schon aus einer Vereinbarung resultieren, die acht Monate vor dem Betriebsübergang in Kraft getreten ist (also nur fortwirken und gleich bleiben).

