27.3.2.Nr.1
§ 3 Abs. 4 AVRAG
§ 5 Abs. 2 AVRAG
§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG
1. Haben Dienstnehmer von ihrem Widerspruchsrecht gemäß § 3 Abs. 4 AVRAG Gebrauch gemacht und hat sich der Kläger auf ein nicht von § 3 Abs. 4 AVRAG erfasstes Widerspruchsrecht nicht berufen, muss nicht geprüft werden, unter welchen Bedingungen ein solches allgemeines Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers im Falle des Betriebsüberganges anzuerkennen wäre.

