27.3.1.Nr.1
§ 3 Abs. 2 AVRAG
1. Beim Betriebsübergang steht keine vertragliche, sondern eine faktische Übernahme zur Beurteilung, sodass ein allfälliger Willensmangel ohne Bedeutung ist.
27.3.1.Nr.1
§ 3 Abs. 2 AVRAG
1. Beim Betriebsübergang steht keine vertragliche, sondern eine faktische Übernahme zur Beurteilung, sodass ein allfälliger Willensmangel ohne Bedeutung ist.
