27.2.6.Nr.23
§ 1409 ABGB
§ 6 Abs. 1 AVRAG
§ 38 UGB
1. Gemäß § 1409 Abs. 1 ABGB haftet der Übernehmer eines Vermögens oder Unternehmens unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers unmittelbar den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei Übergabe kannte oder kennen musste.

