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Liegenschaftsverkauf und rechtskräftige Judikatsschuld zugunsten einer auf der Liegenschaft Beschäftigten auf Entgelt und Kündigungsentschädigung - OGH 27.5.2025, 9 ObA 89/24i

76. LfgOktober 2025

27.2.6.Nr.23

§ 1409 ABGB
§ 6 Abs. 1 AVRAG
§ 38 UGB

1. Gemäß § 1409 Abs. 1 ABGB haftet der Übernehmer eines Vermögens oder Unternehmens unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers unmittelbar den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei Übergabe kannte oder kennen musste.

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