27.2.6.Nr.11
§ 896 ABGB
§ 6 Abs. 1 und 2 AVRAG
1. Durch den Vertragseintritt gemäß § 3 Abs. 1 AVRAG ist der Erwerber neuer Dienstgeber der Arbeitnehmer und haftet diesen gegenüber für sämtliche Arbeitnehmeransprüche.
27.2.6.Nr.11
§ 896 ABGB
§ 6 Abs. 1 und 2 AVRAG
1. Durch den Vertragseintritt gemäß § 3 Abs. 1 AVRAG ist der Erwerber neuer Dienstgeber der Arbeitnehmer und haftet diesen gegenüber für sämtliche Arbeitnehmeransprüche.
