27.2.6.Nr.10
§ 6 Abs. 2 AVRAG
1. Bei dem aus § 6 Abs. 2 AVRAG resultierenden (bedingten) Anspruch gegen den Veräußerer bestimmt der Zeitpunkt des Betriebsübergangs die Haftung dem Grunde und auch der Höhe nach.
27.2.6.Nr.10
§ 6 Abs. 2 AVRAG
1. Bei dem aus § 6 Abs. 2 AVRAG resultierenden (bedingten) Anspruch gegen den Veräußerer bestimmt der Zeitpunkt des Betriebsübergangs die Haftung dem Grunde und auch der Höhe nach.
