27.2.6.Nr.8
§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 AVRAG
§ 19 Abs. 1 Z 12 AVRAG
§ 893 ABGB
1. Beim Betriebsübergang muss sich der Arbeitnehmer im Allgemeinen mit der nur nach den eigenen Interessen getroffenen Wahl des Veräußerers abfinden.
27.2.6.Nr.8
§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 AVRAG
§ 19 Abs. 1 Z 12 AVRAG
§ 893 ABGB
1. Beim Betriebsübergang muss sich der Arbeitnehmer im Allgemeinen mit der nur nach den eigenen Interessen getroffenen Wahl des Veräußerers abfinden.
