27.2.6.Nr.7
§ 6 Abs. 2 AVRAG
§ 893 ABGB
§ 1 Abs. 2 Z 5 IESG
§ 11 IESG
1. Dem Arbeitnehmer steht es aufgrund der Solidarhaftung des § 6 AVRAG zwar frei, ob er seine Abfertigungsansprüche (unter Abzug einer bereits erhaltenen Teilabfertigung) gegen den Übernehmer oder den Veräußerer (gegen Letzteren im Umfang seiner Solidarhaftung) geltend mache, doch gilt dies nicht gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds.

