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Kollektivvertragswechsel - Dienstzeiten und stichtagsabhängig höhere Biennalsprünge? - OGH 26.1.2017, 9 ObA 145/16p

51. LfgJuni 2017

27.2.4.Nr.9

§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 AVRAG

1. Gewährt der Erwerber-Kollektivvertrag nur den vor dem 1.1.1995 eingetretenen Arbeitnehmern höhere Biennalsprünge (5,1 % des Istlohns), während für die seitdem Eingetretenen nur 5 % vom Grundgehalt gelten, bestehen im Erwerber-Kollektivvertrag also unterschiedliche Biennalsprung-Regelungen, gilt der damit verfolgte Vertrauensschutz für diese Gruppe von „alten Stammarbeitnehmern“ nicht für erst übergegangene Arbeitnehmer.

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