27.2.4.Nr.9
§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 AVRAG
1. Gewährt der Erwerber-Kollektivvertrag nur den vor dem 1.1.1995 eingetretenen Arbeitnehmern höhere Biennalsprünge (5,1 % des Istlohns), während für die seitdem Eingetretenen nur 5 % vom Grundgehalt gelten, bestehen im Erwerber-Kollektivvertrag also unterschiedliche Biennalsprung-Regelungen, gilt der damit verfolgte Vertrauensschutz für diese Gruppe von „alten Stammarbeitnehmern“ nicht für erst übergegangene Arbeitnehmer.

