27.2.4.Nr.1
§ 3 Abs. 1 AVRAG
§ 6 Abs. 1 AVRAG
§ 23 Abs. 1 AngG
1. Bei der Frage, ob Vordienstzeiten zu einem Betriebsvorgänger für dienstzeitabhängige Ansprüche (hier die Abfertigung) anzurechnen sind, geht es nicht um die übliche Haftung für „Altschulden“ aus nicht übergegangenen Arbeitsverhältnissen, sondern darum, inwieweit der Betriebsübernehmer verpflichtet war, die vom Vorgänger abgegebene Wiedereinstellungszusage zuzuhalten.

