27.2.3.Nr.18
§ 863 ABGB
§ 3 AVRAG
§ 3a AVRAG
1. Der Fortsetzungsanspruch nach einem Betriebsübergang kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, sondern muss - im Interesse der Rechtssicherheit und des Klarstellungsinteresses des Vertragspartners - ohne unnötigen Aufschub erhoben werden.

