27.2.3.Nr.11
§ 3 Abs. 1 AVRAG
§ 16 AVRAG
§ 879 ABGB
1. Eine Kündigung ist auch bei Betriebsübergang nur dann unwirksam, wenn sie nach den objektiven Umständen wegen der Betriebsübernahme erfolgt.
27.2.3.Nr.11
§ 3 Abs. 1 AVRAG
§ 16 AVRAG
§ 879 ABGB
1. Eine Kündigung ist auch bei Betriebsübergang nur dann unwirksam, wenn sie nach den objektiven Umständen wegen der Betriebsübernahme erfolgt.
