27.2.3.Nr.9
§ 3 Abs. 1 AVRAG
§ 31 Abs. 1 Z 2 2. Fall KO
§ 43 Abs. 1 KO
§ 81 Abs. 2 KO
1. Der Masseverwalter ist zwar auch gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners, doch obliegt ihm darüber hinaus auch die Wahrung der Interessen der Gläubiger.

