27.2.2.Nr.1
§ 3 Abs. 1 AVRAG
1. Liegt kein bloßer Auftragsübergang, sondern ein Betriebsübergang iSd RL 77/187/EWG bzw. der richtlinienkonformen Interpretation des § 3 Abs. 1 AVRAG vor, gehen die Arbeitsverhältnisse des Betriebsvorgängers auch dann auf den Nachfolger über, wenn er zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Arbeitnehmer des Vorgängers nicht übernehmen will.

