27.2.1.Nr.2
§ 3 Abs. 1 AVRAG
§ 6 Abs. 1 AVRAG
§ 1409 ABGB
1. Wird ein Betriebsteil als selbständige organisatorische Einheit übertragen, tritt der Übernehmer, selbst wenn zu anderen Betriebsteilen Berührungspunkte und Überschneidungen bestanden, gemäß § 3 Abs. 1 AVRAG nur in die Rechte und Pflichten jener im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, die den übertragenen Betriebsteil betreffen.

