27.2.1.Nr.1
§ 3 Abs. 1 AVRAG
1. Der Gesetzgeber wollte den Geltungsbereich des EG-Anpassungsgesetzes AVRAG möglichst weit fassen.
27.2.1.Nr.1
§ 3 Abs. 1 AVRAG
1. Der Gesetzgeber wollte den Geltungsbereich des EG-Anpassungsgesetzes AVRAG möglichst weit fassen.
