27.1.3.Nr.5
§ 3 Abs. 1 AVRAG
1. Wechseln nur einige wenige Mitarbeiter eines geschlossenen Krankenhauses zu dem von einem anderen Träger betriebenen Krankenhaus, werden nur in geringfügigem Umfang Verbrauchsgüter des geschlossenen Krankenhauses gekauft, jedoch weder Güter des Anlagevermögens (wie etwa stationäre medizinische Geräte) noch Betriebsliegenschaften des geschlossenen Krankenhauses übernommen, entspricht die - zum Zweck der medizinischen Versorgung der Bevölkerung erforderliche - Aufstockung der Betten im anderen Krankenhaus nicht zur Gänze der Bettenanzahl im geschlossenen Krankenhaus, werden Patientenakten und -dateien nach der Schließung nicht weitergegeben und wandert nur die Hälfte der stationär betreuten Patienten und nur rund ein Drittel der ambulant betreuten Patienten nach der Schließung zum anderen Krankenhaus ab, liegt bei einer Gesamtbetrachtung kein Betriebsübergang vor.

