27.1.3.Nr.1
§ 3 Abs. 1 AVRAG
1. Verfolgt die in einer detaillierten Grundsatzvereinbarung zwischen Fluggesellschaften grundgelegte gesamte Konstruktion, mit der auch eine nicht unerhebliche gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Muttergesellschaft einer Fluggesellschaft an der anderen Fluggesellschaft einherging, ganz unzweifelhaft das Ziel, den bisherigen Regional- und Inlandsflugverkehr Ersterer, soweit dies eben möglich war, mit dem bisherigen Fluggerät, dem Flugpersonal (wenn auch mit einer niedrigeren Entlohnung) sowie dem damit verbundenen Know-how der Mitarbeiter ab einem bestimmten Zeitpunkt der anderen Fluggesellschaft zu überlassen und wurde dieses Ziel - einschließlich der „Übernahme“ der diese Strecken frequentierenden Flugpassagiere - insgesamt gesehen auch erreicht, liegt bei gesamthafter Betrachtung ein Betriebsübergang auf Letztere vor.

