27.1.3.Nr.2
§ 3 Abs. 1 AVRAG
1. Waren im Gastronomiebetrieb eines Ministeriums alter wie auch neuer Pächter nach dem Pachtvertrag zu einem nur symbolischen „Pachteuro“ verpflichtet, die Speisen für die Bediensteten des Ministeriums zu einem bestimmten günstigen Preis anzubieten, machten diese neben der Laufkundschaft bei beiden etwa 70 bis 75 % der Kundschaft aus, blieben die Betriebsräumlichkeiten im Wesentlichen ident zur Verfügung gestellt und verwendete auch die neue Pächterin „Hilfspersonal“, liegt ein Betriebsübergang vor.

