27.1.2.Nr.8
§ 3 Abs. 1 AVRAG
1. Für das Vorliegen eines Betriebsüberganges muss eine auf Dauer angelegte „wirtschaftliche Einheit“ übergegangen sein, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist und daher ein Betriebsteil betroffen ist.

