27.1.1.Nr.1
§ 3 Abs. 1 AVRAG
1. Die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges sind nach tatsächlichen Umständen zu beurteilen. Dabei ist im Sinne eines beweglichen Systems eine Gesamtbewertung der einzelnen Tatbestandsmerkmale vorzunehmen, zumal der Betriebsübergang in einem sehr weiten Sinn zu verstehen ist

