26.7.4.Nr.1
§ 332 Abs. 1 und 2 ASVG
§ 333 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 ASVG
§ 21a AlVG
1. Auch wenn bei Arbeitsunfällen mit erhöht haftpflichtversichertem Verkehrsmittel das Dienstgeberhaftungsprivileg (Haftungsbefreiung) nicht greift (§ 333 Abs. 3 ASVG), sind vom zu ersetzenden Verdienstentgang die zeitlich und sachlich kongruenten Leistungen der Sozialversicherung abzuziehen: Krankengeld, Arbeitslosengeld und Versehrtenrente.

