26.7.3.Nr.6
§ 15 Abs. 1 Satz 1 ASchG
Art. 13 ArbeitsschutzrahmenRL 89/391/EWG
§ 333 Abs. 1 ASVG
1. Treffen den Gefährder (Schädiger) Schutzpflichten gegenüber der sich selbst gefährdenden Person (Geschädigter), kann nur ein unechtes Handeln auf eigene Gefahr vorliegen.

