26.7.3.Nr.5
§ 333 Abs. 1 und 4 ASVG
1. Ein Kraftwagenlenker (Lenker eines Krans) hat gegenüber einem anderen Arbeitnehmer die Stellung eines „Aufsehers“ im Betrieb nur, wenn er zur Zeit des Unfalls eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innehat und für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte verantwortlich ist, nicht aber, wenn er nur die Arbeitsmaschine zu bedienen hat.

