27.1.1.Nr.2
§ 3 Abs. 1 AVRAG
1. Es besteht kein Problem, die gemeinschaftsrechtliche Interpretation auch in die nationale Handhabung miteinfließen zu lassen.
27.1.1.Nr.2
§ 3 Abs. 1 AVRAG
1. Es besteht kein Problem, die gemeinschaftsrechtliche Interpretation auch in die nationale Handhabung miteinfließen zu lassen.
