26.7.3.Nr.3
§ 333 Abs. 4 ASVG
§ 10 ASchG
§ 11 ASchG
1. Verrichten zwei sonst gleichgeordnete Arbeitnehmerinnen gemeinsam eine Arbeit, kommt es bei einem dabei erlittenen Arbeitsunfall für den Schmerzengeldanspruch darauf, ob die schädigende Arbeitskollegin die Funktion einer Sicherheitsvertrauensperson innehatte oder nicht, gar nicht an.

