26.7.3.Nr.2
§ 1304 ABGB
§ 334 Abs. 4 ASVG
1. Für die Qualifikation als Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs. 4 ASVG kommt es nicht auf die Stellung im Unternehmen im Allgemeinen oder die Ausübung der Aufseherfunktion auf Dauer an, sondern darauf, ob jemand bezüglich einer bestimmten, ihm aufgetragen Arbeit entscheidungsbefugt ist.

