26.7.1.Nr.25
§ 333 Abs. 1 ASVG
§ 1294 ABGB
1. Gemäß § 333 Abs. 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat („Dienstgeberhaftungsprivileg“).

