26.7.1.Nr.24
§ 333 Abs. 4 ASVG
1. Die Qualifikation als Aufseher erfordert einen gewissen Pflichtenkreis und eine mit Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls. Er muss die Verantwortung für ein Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte tragen.

