26.7.1.Nr.23
§ 175 Abs. 4 ASVG
§ 333 Abs. 1 iVm § 335 Abs. 3 ASVG iVm § 175 Abs. 4 ASVG
1. Für den Unfallversicherungsschutz von Schülern und Studenten - und damit für das Haftungsprivileg für den Träger der Ausbildungseinrichtung - stellt das ASVG darauf ab, ob sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul-(Universitäts-)ausbildung ereignet hat.

